Raubgräber - Sondengänger
Hinweise zum Verhalten und zur Beweissicherung beim Antreffen von Raubgräbern und Sondengängern
Begriffsklärung Raubgräber - Sondengänger
Raubgräber sind Personen, die sich Bodenfunde ohne Genehmigung der zuständigen Behörden aneignen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob zum Auffinden der Bodenfunde spezielle Geräte, wie beispielsweise Metalldetektoren, eingesetzt werden oder nicht. Sondengänger sind Personen, die Metalldetektoren (Metallsonden) einsetzen, um nach im Boden verborgenen Metallobjekten zu suchen und diese zu bergen.
Rechtslage in Baden-Württemberg
Der „Raubgräber“, der einen Bodenfund an sich nimmt, kann sich wegen Fundunterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch (StGB) zum Nachteil eines Eigentümers der Fundsache strafbar machen. Nach § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedürfen in Grabungsschutzgebieten alle Handlungen, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, einer Genehmigung. Diese erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Dies gilt auch auf eigenem Grund und Boden oder bei Einverständnis des Grundstückseigentümers.
Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet
Wer keine Genehmigung vom Landesamt für Denkmalpflege hat oder gegen Auflagen in einer solchen Genehmigung verstößt, begeht gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 DSchG eine Ordnungswidrigkeit, was mit einer Geldbuße in empfindlicher Höhe geahndet werden kann. Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Abs. 1 DSchG verfolgen die örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden (das sind zugleich die unteren Baurechtsbehörden bei den Landratsämtern und bei den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise, Großen Kreisstädte, größeren Gemeinden sowie bei den Bauämtern der Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit). Eine Geldbuße kann aber auch schon dann verhängt werden, wenn Nachforschungen mit dem Ziel erfolgen, Kulturdenkmale zu entdecken, ohne dass die dafür erforderliche Genehmigung nach § 21 DSchG vorliegt.
Ausreden gelten nicht!
Ausreden von Sondengängern wie etwa, man suche einen beim Spaziergang verlorenen Ehering oder einen beim Pilze suchen abhanden gekommenen Schlüssel, lassen sich nicht selten nach den sonstigen Umständen widerlegen. So kann ein Indiz für gezielte Nachforschungen zum Beispiel das Mitführen eines Klappspatens oder sonstiger typischer Ausrüstungsgegenstände sein. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand bereits zu Graben begonnen hat.
Eigentumsverhältnisse und Fundunterschlagung
Funde aus illegalen Nachforschungen können nach § 27 Absatz 3 DSchG eingezogen werden, wenn der Täter alleine Eigentümer der Fundstücke geworden ist. Nach § 23 DSchG werden jedoch bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, mit der Entdeckung ohnehin Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Wenn sonach eine Fundunterschlagung gemäß § 246 StGB vorliegt, können nach § 74 StGB sogar Tatwerkzeuge, insbesondere Metallsonden, eingezogen werden.
Was tun beim Antreffen von Sondengängern und Raubgräbern?
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, beim Antreffen von Sondengängern und Raubgräbern grundsätzlich die Polizei- oder Forstbehörden zu verständigen, die als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) die notwendigen Feststellungen treffen und die erforderlichen Amtshandlungen vornehmen dürfen, was die Aufnahme von Personalien sowie die Beschlagnahme von Funden und Tatwerkzeug einschließt.
Archäologische Nachforschungen bedürfen der Genehmigung
Überreste oder Spuren menschlichen Lebens, die sich als Zeugnisse der Vergangenheit verborgen im Boden befinden, sind Kulturdenkmale und durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) des Landes Baden-Württemberg geschützt. Nachforschungen mit dem Ziel, solche archäologischen Kulturdenkmale zu entdecken, sind nach § 21 DSchG genehmigungspflichtig. Für die Erteilung von Nachforschungsgenehmigungen ist das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Privatpersonen kann in der Regel für das planmäßige Suchen nach verborgenen Bodendenkmalen mit Metallsonden keine Genehmigung erteilt werden. Das unsachgemäße Bergen von Funden reißt diese immer aus ihrem archäologisch-historischen Zusammenhang heraus. Dadurch werden archäologisch wichtige Befunde zerstört und ihr historischer Dokument-Wert vernichtet.
Von der Landesdenkmalpflege geschulte Sondengänger können mit der systematischen Prospektion auf bestimmten überplanten Flächen mittels einer Metallsonde beauftragt werden. Weitere Informationen sind der Projektseite "Metallsondenprospektion" und "FAQ Sondengehen - Metallsondenprospektion" (Links rechts) zu entnehmen.
Ausweispflicht von Sondengängern
Sondengänger in Ortslagen, auf freiem Feld und insbesondere im Wald rechtfertigen den Verdacht, dass diese ungenehmigte Nachforschungen anstellen. Nur ausnahmsweise können Sondengänger auch einmal im amtlichen Auftrag unterwegs sein, zum Beispiel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder mit Prospektionen beauftragte geschulte Sondengänger. Solche Personen können sich jedoch in aller Regel ausweisen beziehungsweise sind verpflichtet, das entsprechende Beauftragungsschreiben immer mitzuführen. In Verdachtsfällen sollten grundsätzlich die Polizei- oder Forstbehörden verständigt werden. Die gezielte Suche nach archäologischen Funden ohne die nach § 21 DSchG erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann nach § 27 Abs. 2 DSchG mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Die Landesdenkmalpflege ist auf Ihre Mithilfe angewiesen
Bitte helfen sie mit, das Zerstören und Ausplündern von sichtbaren oder noch in der Erde verborgenen archäologischen Denkmalen zu verhindern und tragen Sie so zum Schutz des kulturellen Erbes bei.
Weitere Informationen
Meldung Raubgrabungen und illegale Suche mit der Metallsonde
Jonathan Schesckewitz