Geschichte, Auftrag, Struktur

Denkmalförderung

Die Denkmalförderung des Landes wird vollständig digital bearbeitet. Bitte sehen Sie von der postalischen Übersendung von Unterlagen ab. Bitte übersenden Sie uns E-Mail-Anhänge thematisch getrennt in separaten pdf-Dateien. Auf Grund technischer Gegebenheiten können wir Ihre Unterlagen sonst nicht bearbeiten.

Zuwendungen des Landes

Das Land stellte im Denkmalförderprogramm 2022 rund 23,42 Millionen Euro an Zuwendungen zur Verfügung. Die 369 Förderungen verteilten sich zu rund 56 Prozent auf private, zu 28 Prozent auf kirchliche und zu 16 Prozent auf kommunale Maßnahmen (Summe der Prozentzahlen kann rundungsbedingt von 100% abweichen). Damit leistet das Land einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Pflege der baden-württembergischen Kulturdenkmale.

 

Sie sind Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Kulturdenkmals oder wollen ein denkmalgeschütztes Gebäude erwerben oder haben sogar eines geerbt? Dann haben Sie nicht nur ein Objekt mit einem monetären Wert erworben. Kulturdenkmale sind Geschichtszeugnisse mit Erinnerungswert für eine Gemeinde, eine Region oder sogar das ganze Land. An ihrer Erhaltung besteht ein öffentliches Interesse. Ihr Schutz hat in Baden-Württemberg Verfassungsrang. Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Besitzerinnen bzw. Besitzer sind verpflichtet, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln (§ 6 Denkmalschutzgesetz).

 

Als eines von wenigen Bundesländern unterstützt das Land Baden-Württemberg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel seit über 40 Jahren Denkmaleigentümerinnen bzw. Denkmaleigentümer in ihrer Unterhaltungspflicht. So können Sie als Eigentümerin bzw. Eigentümer, als Besitzerin bzw. Besitzer oder als Bauunterhaltspflichtige bzw. Bauunterhaltspflichtiger Zuwendungen für Maßnahmen an Ihrem Kulturdenkmal beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht allerdings nicht. Zusätzlich können Sie auf eine kostenlose fachliche Beratung in Erhaltungs-, Bau-, und Förderfragen und zahlreiche Spezialkompetenzen des Landesamtes für Denkmalpflege zurückgreifen.

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können Sie grundsätzlich beantragen, wenn

  • Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer, Besitzerin bzw. Besitzer oder sonstiger Bauunterhaltspflichtige bzw. Bauunterhaltspflichtiger eines Kulturdenkmals sind,
  • die Baumaßnahme noch nicht begonnen wurde (bei einer Auftragsvergabe: Lieferungs- oder Leistungsaufträge wurden noch nicht abgeschlossen),
  • die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze erreicht. Diese liegt bei Objekten im Eigentum der Gemeinden, Landkreise und Kirchen bei einem Mindestbetrag von 30.000 €, bei sonstigen Personen bei 3.000 €. Die genannten Beträge richten sich zudem nach den antragstellenden Besitzerinnen bzw. Besitzern oder Bauunterhaltspflichtigen,
  • alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen (z.B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, o.a.) von der jeweils zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde vorliegen (Adressen in der Servicespalte rechts) und
  • die Maßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt ist.


Vor der Beantragung von Fördermitteln ist es wichtig, dass Sie sich durch die kompetenten Fachleute des Landesamtes für Denkmalpflege beraten lassen. Bitte vereinbaren Sie mit Ihrer unteren Denkmalschutzbehörde ein erstes gemeinsames kostenloses Beratungsgespräch, in dem das weitere Vorgehen besprochen werden kann.

Verfahren

Erfüllt Ihr Vorhaben alle oben genannten Voraussetzungen? Dann freuen wir uns auf Ihren Antrag. Sie finden die Antragsunterlagen sowie die aktuelle Verwaltungsvorschrift (VwV Denkmalförderung 2019) mit Anlagen in der rechten Leiste als Download.

 

Anträge können jederzeit gestellt werden.


Bitte prüfen Sie, ob der Antrag vollständig ist und Sie alle nötigen Unterlagen beigefügt haben. Sie können dem Antrag entnehmen, welche Unterlagen Sie mit einreichen müssen. Insbesondere sind dem Antrag beizufügen:

  • die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung (soweit erforderlich)
  • Maßnahmen- und Leistungsbeschreibung
  • gewerkebezogene Kostenberechnungen
  • Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme
  • beschriftete maßnahmenbezogene Fotos


Je eher alle nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, desto früher kann Ihr Antrag von unseren Kolleginnen und Kollegen bearbeitet werden.
Die beantragten Maßnahmen werden vom Landesamt für Denkmalpflege hinsichtlich der Bedeutung des Denkmals, der Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme, des Grades der Erhaltung der historischen Substanz sowie des denkmalpflegerischen Interesses an der Maßnahme bewertet.
Ist nach dieser Bewertung eine Förderung durch das Land aussichtsreich, erfolgt die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Liste der förderfähigen Ausgaben (Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift) finden Sie in der rechten Leiste. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die im Rahmen von notwendigen Sicherungs-, Konservierungs- und Reparaturmaßnahmen an Ihrem Kulturdenkmal anfallen. Dabei stellt das Land Baden-Württemberg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Fördermittel schwerpunktmäßig für Maßnahmen zur Verfügung, die dem Erhalt der Denkmalsubstanz dienen und ihren historischen Bestand sichern. Ausgaben für den üblichen Bauunterhalt sind nicht zuwendungsfähig.

Private Antragstellerinnen bzw. Antragsteller erhalten die Hälfte (50%), Gemeinden, Landkreise und Kirchen ein Drittel (33,3%) der zuwendungsfähigen Ausgaben als Zuschuss.

Bewilligung und Baubeginn

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms. Dem Landesamt für Denkmalpflege obliegt die verwaltungsmäßige Abwicklung des Denkmalförderprogramms, vor allem die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung.


Sobald die Bewilligung Ihres Antrags vorliegt, erhalten Sie ein Schreiben, in dem alle weiteren Verfahrensschritte erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass bei Vergaben der Bauleistungen bereits der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen als Baubeginn gilt. Erst nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides ist ein Baubeginn förderunschädlich.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen selbstverständlich gerne beratend zu Verfügung.

Weitere finanzielle Hilfen

Neben der staatlichen Denkmalförderung unterstützen die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Denkmalstiftung Baden-Württemberg Eigentümer und Besitzer bei der Erhaltung und Pflege ihrer Kulturdenkmale. Beide Stiftungen werden vor allem dort tätig, wo die staatliche Denkmalpflege nicht oder nur eingeschränkt helfen kann. Darüber hinaus wird ein besonderes bürgerschaftliches Engagement unterstützt.

 

Die Stiftungen werden bei ihren Entscheidungen über die Förderanträge durch die Landesdenkmalpflege fachlich beraten, besonders hinsichtlich einer Förderwürdigkeit und -dringlichkeit. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Denkmalpflege.

 

Der Bund engagiert sich ebenfalls für den Denkmalschutz. Er hat dabei insbesondere die national wertvollen Kulturdenkmale im Blick. Mit seinen Förderungen ergänzt er das Engagement der Bundesländer, die wegen der föderalen Struktur in Deutschland vorrangig für den Denkmalschutz zuständig sind.

 

Sowohl bei dem auf Dauer angelegten Denkmalpflegeprogramm als auch bei den verschiedenen Sonderprogrammen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) erfolgt die Beratung und Koordinierung durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Denkmalpflege.

Steuerliche Erleichterungen

Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuwendungen ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich begünstigt (§§7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzende Informationen sind in den Bescheinigungsrichtlinien - Denkmalschutz und in einem Merkblatt des Wirtschaftsministeriums enthalten.

 

Die Steuervergünstigungen können durchaus zu höheren finanziellen Entlastungen bei Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen führen als eine Förderung.

 

Um steuerliche Vergünstigungen nach den §§ 7i, 10f und 11b EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde (Gemeinde oder Landratsamt) vorlegen. Die Bescheinigungen nach § 10g EStG werden durch das Landesamt für Denkmalpflege erteilt. Die Bescheinigungen gelten als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

 

Über weitere steuerliche Vergünstigungen, beispielsweise bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grundsteuer informieren die zuständigen Finanzbehörden.

Wir weisen auf die zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Änderung der beihilferechtlichen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) hin.  Unter anderem sieht diese eine Absenkung der Schwelle vor, ab der eine Einzelbeihilfe auf einer Beihilfe-Webseite zu veröffentlichen ist. Gemäß der Neufassung von Art. 9 Abs. 1 lit. c AGVO müssen die dort genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von grundsätzlich über 100.000 EUR veröffentlicht werden (bislang: 500.000 Euro).

Adresse Antragstellung

Postalisch

Landesamt für Denkmalpflege

im Regierungspräsidium Stuttgart

Berliner Straße 12

73728 Esslingen a.N.

 

Per E-Mail

Die unterschriebenen Antragsunterlagen können gerne auch digital an folgende Adresse übersendet werden:

abt8denkmalfoerderung(at)rps.bwl.de

 

Kontakt

abt8denkmalfoerderung(at)rps.bwl.de

Untere Denkmalschutzbehörden