Denkmalförderung
Zuwendungsanträge zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen werden vollständig digital bearbeitet. Zur Antragstellung nutzen Sie daher ab dem 01.01.2026 bitte ausschließlich das Online-Antragsformular (Verlinkung zum Formular wird Ende 2025 hier bereitgestellt).
Zur Nutzung unseres Online-Dienstes benötigen Sie ein BundID-Konto. Sollten Sie noch kein Konto haben, können Sie dieses auf der Homepage zur BundID erstellen.
Das BundID-Konto ersetzt die Unterschrift auf den Antragsunterlagen und ist für weitere Service-Dienste in der öffentlichen Verwaltung nutzbar.
Halten Sie für die Antragstellung insbesondere folgende Informationen und digitale Unterlagen bereit:
- Denkmalschutzrechtliche Genehmigung, ggf. Baugenehmigung im PDF-Format für die zur Förderung beantragten Maßnahmen.
- Etwa 5 aussagekräftige, beschriftete und datierte Farbfotos vom Objekt sowie Schadensfotos. Für die Antragstellung benötigen wir in der Regel keine Raumbücher, Kartierungen etc..
- Ausgefüllte „Anlage zum Zuwendungsantrag“ als Excel-Datei (die Vorlage finden Sie in der rechten Spalte).
- Angaben, wie die beantragte Maßnahme finanziert werden soll.
- Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Gewerken (angelehnt an die DIN 276)
Zuwendungen des Landes
Das Land stellte im Denkmalförderprogramm 2024 rund 15,42 Millionen Euro an Zuwendungen zur Verfügung. Die 249 Förderungen verteilten sich zu rund 58 Prozent auf private, zu 29 Prozent auf kirchliche und zu 13 Prozent auf kommunale Maßnahmen (Summe der Prozentzahlen kann rundungsbedingt von 100% abweichen). Damit leistet das Land einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Pflege der baden-württembergischen Kulturdenkmale.
Sie sind Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Kulturdenkmals oder wollen ein denkmalgeschütztes Gebäude erwerben oder haben sogar eines geerbt? Dann haben Sie nicht nur ein Objekt mit einem monetären Wert erworben. Kulturdenkmale sind Geschichtszeugnisse mit Erinnerungswert für eine Gemeinde, eine Region oder sogar das ganze Land. An ihrer Erhaltung besteht ein öffentliches Interesse. Ihr Schutz hat in Baden-Württemberg Verfassungsrang. Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Besitzerinnen bzw. Besitzer sind verpflichtet, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln (§ 6 Denkmalschutzgesetz).
Als eines von wenigen Bundesländern unterstützt das Land Baden-Württemberg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel seit über 40 Jahren Denkmaleigentümerinnen bzw. Denkmaleigentümer in ihrer Unterhaltungspflicht. So können Sie als Eigentümerin bzw. Eigentümer, als Besitzerin bzw. Besitzer oder als Bauunterhaltspflichtige bzw. Bauunterhaltspflichtiger Zuwendungen für Maßnahmen an Ihrem Kulturdenkmal beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht allerdings nicht. Zusätzlich können Sie auf eine kostenlose fachliche Beratung in Erhaltungs-, Bau-, und Förderfragen und zahlreiche Spezialkompetenzen des Landesamtes für Denkmalpflege zurückgreifen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können Sie grundsätzlich beantragen, wenn
- Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer, Besitzerin bzw. Besitzer oder sonstiger Bauunterhaltspflichtige bzw. Bauunterhaltspflichtiger eines Kulturdenkmals sind,
- die Baumaßnahme noch nicht begonnen wurde (bei einer Auftragsvergabe: Lieferungs- oder Leistungsaufträge wurden noch nicht abgeschlossen),
- die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze erreicht. Diese liegt bei Objekten im Eigentum der Gemeinden, Landkreise und Kirchen bei einem Mindestbetrag von 30.000 €, bei sonstigen Personen bei 3.000 €. Die genannten Beträge richten sich zudem nach den antragstellenden Besitzerinnen bzw. Besitzern oder Bauunterhaltspflichtigen,
- alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen (z.B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, o.a.) von der jeweils zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde vorliegen (Adressen in der Servicespalte rechts) und
- die Maßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt ist.
Vor der Beantragung von Fördermitteln ist es wichtig, dass Sie sich durch die kompetenten Fachleute des Landesamtes für Denkmalpflege beraten lassen. Bitte vereinbaren Sie mit Ihrer unteren Denkmalschutzbehörde ein erstes gemeinsames kostenloses Beratungsgespräch, in dem das weitere Vorgehen besprochen werden kann.
Verfahren
Erfüllt Ihr Vorhaben alle oben genannten Voraussetzungen? Dann freuen wir uns auf Ihren Antrag. Sie finden die Antragsunterlagen sowie die aktuelle Verwaltungsvorschrift (VwV Denkmalförderung 2019) mit Anlagen in der rechten Leiste als Download.
Ab dem 01.01.2026 erfolgt die Antragstellung ausschließlich über das Online-Antragsformular. Erläuterungen finden sich hierzu oben auf dieser Seite.
Art und Höhe der Zuwendung
Die Liste der förderfähigen Ausgaben (Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift) finden Sie in der rechten Leiste. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die im Rahmen von notwendigen Sicherungs-, Konservierungs- und Reparaturmaßnahmen an Ihrem Kulturdenkmal anfallen. Dabei stellt das Land Baden-Württemberg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Fördermittel schwerpunktmäßig für Maßnahmen zur Verfügung, die dem Erhalt der Denkmalsubstanz dienen und ihren historischen Bestand sichern. Ausgaben für den üblichen Bauunterhalt sind nicht zuwendungsfähig.
Private Antragstellerinnen bzw. Antragsteller erhalten die Hälfte (50%), Gemeinden, Landkreise und Kirchen ein Drittel (33,3%) der zuwendungsfähigen Ausgaben als Zuschuss.
Bewilligung und Baubeginn
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms. Dem Landesamt für Denkmalpflege obliegt die verwaltungsmäßige Abwicklung des Denkmalförderprogramms, vor allem die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung.
Sobald die Bewilligung Ihres Antrags vorliegt, erhalten Sie ein Schreiben, in dem alle weiteren Verfahrensschritte erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass bei Vergaben der Bauleistungen bereits der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen als Baubeginn gilt. Erst nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides ist ein Baubeginn förderunschädlich.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen selbstverständlich gerne beratend zu Verfügung.
Weitere finanzielle Hilfen
Neben der staatlichen Denkmalförderung unterstützen die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Denkmalstiftung Baden-Württemberg Eigentümer und Besitzer bei der Erhaltung und Pflege ihrer Kulturdenkmale. Beide Stiftungen werden vor allem dort tätig, wo die staatliche Denkmalpflege nicht oder nur eingeschränkt helfen kann. Darüber hinaus wird ein besonderes bürgerschaftliches Engagement unterstützt.
Die Stiftungen werden bei ihren Entscheidungen über die Förderanträge durch die Landesdenkmalpflege fachlich beraten, besonders hinsichtlich einer Förderwürdigkeit und -dringlichkeit. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Denkmalpflege.
Der Bund engagiert sich ebenfalls für den Denkmalschutz. Er hat dabei insbesondere die national wertvollen Kulturdenkmale im Blick. Mit seinen Förderungen ergänzt er das Engagement der Bundesländer, die wegen der föderalen Struktur in Deutschland vorrangig für den Denkmalschutz zuständig sind.
Sowohl bei dem auf Dauer angelegten Denkmalpflegeprogramm als auch bei den verschiedenen Sonderprogrammen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) erfolgt die Beratung und Koordinierung durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Denkmalpflege.
Steuerliche Erleichterungen
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuwendungen ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich begünstigt (§§7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzende Informationen sind in den Bescheinigungsrichtlinien - Denkmalschutz und in einem Merkblatt des Wirtschaftsministeriums enthalten.
Die Steuervergünstigungen können durchaus zu höheren finanziellen Entlastungen bei Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen führen als eine Förderung.
Um steuerliche Vergünstigungen nach den §§ 7i, 10f und 11b EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde (Gemeinde oder Landratsamt) vorlegen. Die Bescheinigungen nach § 10g EStG werden durch das Landesamt für Denkmalpflege erteilt. Die Bescheinigungen gelten als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Über weitere steuerliche Vergünstigungen, beispielsweise bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grundsteuer informieren die zuständigen Finanzbehörden.
Bau- und Kunstdenkmalpflege
Wir weisen auf die zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Änderung der beihilferechtlichen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) hin. Unter anderem sieht diese eine Absenkung der Schwelle vor, ab der eine Einzelbeihilfe auf einer Beihilfe-Webseite zu veröffentlichen ist. Gemäß der Neufassung von Art. 9 Abs. 1 lit. c AGVO müssen die dort genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von grundsätzlich über 100.000 EUR veröffentlicht werden (bislang: 500.000 Euro).
Zuwendungsantrag
Weitere Informationen Verwaltungsvorschrift
Adresse Antragstellung
Postalisch
Landesamt für Denkmalpflege
im Regierungspräsidium Stuttgart
Berliner Straße 12
73728 Esslingen a.N.
Per E-Mail
Die unterschriebenen Antragsunterlagen können gerne auch digital an folgende Adresse übersendet werden:
abt8denkmalfoerderung(at)rps.bwl.de
Kontakt

