Die unteren Denkmalschutzbehörden
Zuständig für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes nach außen
Die unteren Denkmalschutzbehörden sind mit den unteren Baurechtsbehörden identisch. Dies sind im Wesentlichen die Landratsämter und die größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes nach außen liegt grundsätzlich bei diesen Verwaltungsbehörden. Sie entscheiden zum Beispiel über Anträge auf Abbruchgenehmigung und sind für denkmalschutzrechtliche Genehmigungen sowie die Zustimmung zu Baugenehmigungen zuständig. Sie sind erster Ansprechpartner für die Denkmaleigentümer und treffen ihre Entscheidungen nach fachlicher Äußerung der höheren Denkmalschutzbehörde.