Metallsondenprospektion im Dienst der archäologischen Denkmalpflege
Qualifikation und Integration von Sondengängern in Baden-Württemberg
Rechtliche Grundlagen
Alle Maßnahmen mit dem Ziel, archäologische Kulturdenkmale zu entdecken, sind in Baden-Württemberg aufgrund § 21 des geltenden Denkmalschutzgesetzes (DSchG) genehmigungspflichtig. An Privatpersonen können in der Regel keine Nachforschungsgenehmigungen durch die Fachbehörden erteilt werden, da das unsachgemäße Bergen von Funden dazu führt, dass diese unwiederbringlich aus ihren archäologisch-historischen Kontexten entfernt und wichtige archäologische Befunde sowie deren historischer Wert zerstört werden. Jegliche Überreste oder Spuren menschlichen Lebens, die sich als Zeugnisse der Vergangenheit verborgen im Boden befinden – dazu zählen auch Fundstreuungen – sind Kulturdenkmale und durch das Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg geschützt.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 DSchG gegebenenfalls sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch unter Umständen als Straftat gemäß § 246 StGB verfolgt werden. Funde (§ 27 Abs. 3 DSchG) und Tatwerkzeuge (§ 74 StGB) können gegebenenfalls eingezogen und Geldbußen von bis zu 50.000 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 250.000 Euro verhängt werden (§ 27 Abs. 2 DSchG).
Initiative
Trotz der eindeutigen Rechtslage können Raubgrabungen und rechtswidrige Einsätze von Metallsonden nicht völlig verhindert werden. Um Aufklärungsarbeit zu leisten und privates Engagement für den Schutz und die systematische Erfassung der archäologischen Denkmale zu nutzen, hat die Landesdenkmalpflege ein neues Projekt entwickelt, das die Integration engagierter und kooperationswilliger Sondengänger in die denkmalpflegerische Arbeit ermöglicht.
Das Projekt „Qualifikation und Integration von Sondengängern in die Archäologische Denkmalpflege“
Projektziele
- kulturgeschichtlich interessierten und engagierten Privatpersonen eine Möglichkeit zur Prospektion mit Metallsonden im Land zu eröffnen und
- durch eine gezielte Steuerung und Auswahl der begangenen Flächen archäologisch und denkmalpflegerisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen.
Dazu entwickelte die Archäologische Denkmalpflege einen Katalog von Maßgaben, unter denen eine Beauftragung von Privatpersonen zur Prospektion mit Metallsonden erfolgen kann. Dabei wurde der Wahrung des öffentlichen Interesses zum Schutz der Denkmalsubstanz höchster Stellenwert eingeräumt.
Maßnahmenkatalog
1. Qualifikation der Sondengänger durch Schulung zu den Themen
- Rechtliche Grundlagen
- Aufgaben und Arbeitsweisen der Archäologischen Denkmalpflege
- Perioden, Kulturen und materielle Hinterlassenschaften der Vor- und Frühgeschichte, des Mittelalters und der Neuzeit
- Dokumentation, Einmessung und Meldung von Funden
- Verhaltensweisen beim Auffinden von Munition und Sprengkörpern
- konservatorische Versorgung von Metallfunden
2. Eine Prospektion mit Metallsonden erfolgt ausschließlich auf bereits überplanten Flächen, also dort, wo denkmalgefährdende oder -zerstörende Bodeneingriffe abzusehen sind und die Erfassung des oberflächennahen Fundaufkommens die Grundlagen für weitere denkmalpflegerische Maßnahmen ergänzt.
3. Die Auftragserteilung zur Prospektion beschränkt sich auf das Bergen von Funden aus der Acker- oder Humusschicht bis in eine Tiefe von maximal 30 cm unter der heutigen Geländeoberfläche, also jenem Bereich, in dem der Kontext zwischen Fundobjekt und Erdbefund durch den Pflug bereits gestört ist. Zu beachten ist hierbei, dass die Lage der Funde (Fundstreuung) insbesondere bei Schlachtfeldern noch immer einen kulturhistorischen Wert darstellen kann.
4. Jeder Fund mit einem möglichen kulturhistorischen Wert ist einzumessen und unverzüglich der zuständigen Fachbehörde zu melden.
5. Sämtliches während der Prospektionstätigkeit entdeckte Fundgut wird gemäß § 23 DSchG mit der Entdeckung Eigentum des Landes Baden-Württemberg.
Sie sind Sondengänger und möchten mit der Prospektion mittels Metallsonden beauftragt werden?
Dann registrieren Sie sich zuerst über das zugehörige Formular (Link in der Spalte rechts). Nach der Registrierung und der Aufnahme in das Verfahren sind die Teilnahme an mindestens drei vom Landesamt für Denkmalpflege durchgeführten systematischen Prospektionsmaßnahmen und der Besuch einer zweitägigen Schulung zur Qualifikation von Sondengängern verpflichtend.
Die Landesdenkmalpflege ist auf Ihre Mithilfe angewiesen
Bitte helfen Sie mit, das Zerstören und Ausplündern von sichtbaren oder noch in der Erde verborgenen archäologischen Denkmalen zu verhindern. Sollten Sie Raubgräber oder Sondengänger in Ortsrandlagen, auf freiem Feld oder im Wald beobachten, verständigen Sie bitte grundsätzlich die Polizei- oder Forstbehörden. Ausnahmsweise können auch Personen im amtlichen Auftrag unterwegs sein, wie beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder von der Landesdenkmalpflege beauftragte Privatpersonen. Diese können sich jedoch in aller Regel ausweisen, beziehungsweise sind gemäß ihrem Auftrag verpflichtet, das entsprechende Beauftragungsschreiben mitzuführen. Sie tragen so zum Schutz des kulturellen Erbes bei.
Typische Metallfunde
Hinweise zum Verhalten beim Antreffen von Raubgräbern beziehungsweise Sondengängern finden Sie auf der folgenden Projektseite "Raubgräber - Sondengänger" (Link rechts).