Geschichte, Auftrag, Struktur

Wem gehört das archäologische Fundgut?

Archäologische Funde aus allen Zeitepochen sind Zeugnisse unserer gemeinsamen Vergangenheit. Oftmals handelt es sich auch bei einfachen Gebrauchsgegenständen um Unikate, denn Massenherstellung gab es noch nicht. Daher sind sie eigentlich Allgemeingut.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass herrenlose Sachen, und um solche handelt es sich in der Regel bei archäologischen Funden, zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Grundeigentümer gehören. Besitzen diese Funde jedoch eine hervorragende wissenschaftliche Bedeutung, so gehören sie bei der Auffindung der Allgemeinheit, das heißt dem Land. Der Finder hat Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nicht am materiellen Wert des Fundes, sondern an seinem Aufwand bemisst.

Eine hervorragende wissenschaftliche Bedeutung kann auch ein verhältnismäßig unscheinbares Fundstück besitzen, wenn es selten oder einmalig/ oder für die Fundgegend beziehungsweise den Fundkontext ungewöhnlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

 

Die Entdeckung eines archäologischen Fundgutes ist in jedem Fall der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem zuständigen Bürgermeisteramt anzuzeigen. Näheres dazu können Sie im Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg nachlesen.

 

§20 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg

 

Wegweiser im Umgang mit dem Denkmal