Denkmale

FAQ „Sondeln“, „Sondengehen“ & „Metallsondenprospektion“

Sie haben ein möglicherweise archäologisch relevantes Objekt gefunden. Was ist jetzt zu beachten??

Hier gilt es unbedingt den § 20 DSchG zu beachten. Wonach wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten. Kurzum der Fund ist dem Landesamt für Denkmalpflege (abteilung8(at)rps.bwl.de) oder der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. In besonders dringenden und bedeutenden Fällen kann auch die örtliche Polizeidienstelle informiert werden. Der Fund sollte soweit möglich nicht geborgen werden und im Boden in Originallage verbleiben. Bereits geborgene Funde sollten nicht gereinigt und möglichst unter den Bedingungen (Feuchtigkeit und Temperatur) verwahrt werden, wie sie auch im Boden eingelagert waren.

 

Die Unterschlagung eines Fundes kann einen Straftatbestand mit den entsprechenden Konsequenzen darstellen. Hier ist zum einen der § 23 DSchG „Schatzregal“ zu beachten. Denn bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.  Zum anderen ist der § 984 BGB „Schatzfund“ zu beachten. Denn sollte der Fund nicht unter das o. g. „Schatzregal“ (§ 23 DSchG) fallen, geht das Eigentum an diesem zu gleichen Teilen an den Finder der Sache und i. d. R. den Grundstückeigentümer über.

Eine unterlassene Meldung der Funde kann somit gemäß § 246 StGB eine Fundunterschlagung darstellen und laut § 74 StGB könnten in einem solchen Fall Tatwerkzeuge, insbesondere Metallsonden eingezogen werden.