Denkmale

FAQ „Sondeln“, „Sondengehen“ & „Metallsondenprospektion“

Ist das „Sondeln“ in Baden-Württemberg erlaubt?

Das „Sondeln“ im oben beschriebenen Sinn ist in Baden-Württemberg genehmigungspflichtig (§ 21 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) für Baden-Württemberg).

Wie ist die Rechtslage?

Informationen zur in Baden-Württemberg geltenden Rechtslage finden sie auf der Internetseite „Raubgräber | Sondengänger“ und im offiziellen Flyer zum Thema.

 

Ergänzend hierzu: Die Suche mit der Metallsonde und die damit verbundene Freilegung der gefundenen Objekte ist entgegen der weit verbreiteten Auffassung nicht zerstörungsfrei, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie bei der Nachforschung auf ein Objekt aus einer der zahlreichen bislang unbekannten denkmalwürdigen Fundstellen stoßen, das damit zu einem bislang unbekannten Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG gehören kann. Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhalt aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind Kraft Gesetzes Kulturdenkmale und unterliegen den Bestimmungen des DSchG. Eine Bergung des oder der Objekte ist mit deren undokumentierten Entfernung aus dem archäologischen Kontext gleichzusetzen. Auch wenn dies nicht in ihrer Absicht liegt, eine Unterscheidung der Qualität des archäologischen Fundes und die Bedeutung der Fundlage sind anhand des Detektorsignals nicht zu ermessen. Auch wenn Sie eine Einmessung der Objekte vornehmen, kann im Nachhinein keine sichere Zuordnung zur ursprünglichen Befundstruktur vorgenommen werden, so dass in jedem Fall mit einem zumindest partiellen Verlust der Denkmalsubstanz gerechnet werden muss.

 

Aus diesem Grund überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, zu verhindern, dass durch nicht fachgerechte Nachforschungen Denkmalsubstanz gefährdet oder vernichtet wird oder Kulturdenkmale nach der Freilegung Schaden nehmen, das rein private Interesse an entsprechenden Nachforschungen, weshalb die für solche Nachforschungen gemäß § 21 DSchG erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.

 

Wer sondelt ohne über eine Nachforschungsgenehmigung nach § 21 DSchG vom Landesamt für Denkmalpflege zu verfügen oder gegen Auflagen in einer solchen Genehmigung verstößt, begeht gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 DSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in empfindlicher Höhe geahndet werden kann.

 

Darüber hinaus sind zufällige Funde, von denen anzunehmen ist, dass aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliche Interesse an deren Erhaltung besteht laut § 20 DSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege (abteilung8(at)rps.bwl.de) oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten.

Was ist, wenn ich gar keine Kulturdenkmale suche? Sondern nur Euro-Münzen, den verlorenen Ehering, Autoschlüssel, Militaria, neuzeitliche Objekte, Meteoriten, verschossene Pfeile oder den Metallschrott auf meinem Acker/Weide?

Hierzu gibt der Kommentar zum §21 DSchG detailliert Auskunft:

 

Ein besonderes Problem für den Denkmalschutz stellt der zunehmende Gebrauch von Metalldetektoren (Metallsonden) durch Schatzsucher, Hobbyarchäologen und andere Sondengänger dar. Mit Hilfe dieser Geräte werden in der Regel im freien Gelände Gegenstände aus Metall mit dem Ziel aufgespürt, sie freizulegen und zu bergen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei solchen Funden um denkmalgeschützte Objekte handelt, ist groß. Da es dem Sondengänger darauf ankommt, Metallgegenstände ohne Unterscheidung, ob sie Kulturdenkmale sind oder nicht, aufzuspüren und freizulegen, handelt es sich dabei um genehmigungspflichtige Nachforschungen. Es genügt in dieser Hinsicht der bedingte Vorsatz, der gegeben ist, wenn der Sondengänger es für möglich hält und in Kauf nimmt, bei seiner Suche auf Kulturdenkmale zu stoßen und sie freizulegen. Typischerweise ist mit dem Vorgehen von Sondengängern die Gefahr verbunden, dass durch die Freilegung und Bergung der Funde der Fundzusammenhang, der für sich Denkmalwert besitzt […], zerstört, das Bodendenkmal entwertet und der Dokumentwert des Fundobjekts beseitigt wird.

 

(Strobl, Heinz ; Sieche, Heinz ; Kemper, Till ; Rothemund, Peter: Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg: Kommentar und Vorschriftensammlung, Rechtswissenschaften und Verwaltung : Kommentare. 4. Aufl. Stuttgart : Verlag W. Kohlhammer, 2019 — ISBN 978-3-17-033630-8, S. 353.)

 

Hier geht es darum, die im Boden vorliegenden Kulturdenkmale vor einer Beeinträchtigung zu bewahren. Wenn Sie Ihren verlorenen Ehering suchen, dann sollte das i. d. R. ohne Bodeneingriffe möglich sein, so dass keine Gefährdung für Kulturdenkmale mit Ihrer Suche einhergeht.

Was ist, wenn ich auf meinem eigenen Grund und Boden suche oder auf dem eines Freundes, Bekannten oder mit der Einwilligung des Grundeigentümers?

Das DSchG gilt unabhängig von Besitzverhältnissen und von der Einverständnis der Eigentümer, der Besitzer oder von Gemeindevertretern oder anderen Behörden. Somit ist es für die Frage, ob es sich um eine ungenehmigte Nachforschung und somit um eine Ordnungswidrigkeit handelt, unerheblich wem die Fläche gehört oder ob Sie von der Gemeinde, dem Bürgermeister oder dem Landwirt eine Erlaubnis haben. Die Genehmigung zu Nachforschungen erteilt ausschließlich das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (§ 21 DSchG).

Wo ist der Einsatz eines Metalldetektors für Laien in BW erlaubt?

Wie oben dargelegt ist das „Sondeln“ im oben genannten Sinn genehmigungspflichtig. Dabei ist es in der Regel unerheblich wie die Flächen, auf denen gesucht werden soll, genutzt werden. Entscheidender ist die Frage, ob Bodeneingriffe beabsichtigt sind oder ob lediglich Objekte von der Oberfläche aufgesammelt werden.

Wie ist es mit Spielplätzen?

Da auch im Bereich von Spielplätzen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese im Bereich von Kulturdenkmalen liegen, gilt hier das oben dargelegte. Das Absammeln von Objekten von der Oberfläche oder die Suche in Sandkästen sind aus denkmalpflegerischer Sicht unbedenklich. Hierbei sind aber ggf. andere Belange zu beachten (Spielplatzordnung, öffentliche Ordnung, Naturschutz, etc.). Hier ist der § 20 DSchG zur Meldepflicht erhaltenswerter Funde zu beachten bzw. bei Fundsachen die §§ 965 ff. BGB.

Wie ist es im Bereich von Bädern oder Badesseen?

Da auch im Bereich von Bädern, Liegewiesen oder im Umfeld von Baggerseen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese im Bereich von Kulturdenkmalen liegen, gilt hier das oben dargelegte. Oberflächenabsammlungen sind aus denkmalpflegerischer Sicht unbedenklich. Hierbei sind aber ggf. andere Belange zu beachten (Spielplatzordnung, öffentliche Ordnung, Naturschutz, etc.). Hier ist der § 20 DSchG zur Meldepflicht erhaltenswerter Funde zu beachten bzw. bei Fundsachen die §§ 965 ff. BGB.