Denkmale

FAQ „Sondeln“, „Sondengehen“ & „Metallsondenprospektion“

Ist das Magnetangeln in BW erlaubt?

Das Thema „Magnetangeln/Schrottangeln“ ist eine neuere Freizeitbeschäftigung, die bis vor wenigen Jahren noch weitgehend unbekannt war. Die Rechtswissenschaft- und Praxis hat sich daher dem Thema bisher noch nicht vertieft zugewandt.  Aus Sicht der Landesdenkmalpflege ist das Folgende zu beachten:

 

Unbedingt ist  § 20 „Zufällige Funde“ Denkmalschutzgesetz (DSchG) zu beachten. Dieser verpflichtet dazu, zufällig gefundene Objekte, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Im Zweifel gilt, lieber einen Fund anzeigen, der sich im Nachhinein als nicht relevant erweist, als umgekehrt. Andernfalls könnten Sie sonst mit einer Ordnungswidrigkeit konfrontiert werden.

 

Sollten sie durch die Tätigkeit Kulturdenkmale suchen bzw. deren Entdeckung in Kauf nehmen, würde es sich bei Ihrer Aktivität um eine genehmigungspflichtige Nachforschung nach §21 „Nachforschungen“ DSchG handeln.

 

Das Magnetangeln in nach den §§ 2, 12 und 22 DSchG geschützten Bereichen (Kulturdenkmal, Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung und Grabungsschutzgebiet) verbietet sich aus denkmalpflegerischen Überlegungen. Um diesbezüglich möglichen Irritationen schon im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam im konkret anstehenden Einzelfall einen Antrag auf Nachforschungsgenehmigung nach § 21 DSchG zu stellen, unter Darlegung des konkreten Suchbereiches und des näheren Vorhabens. Dieser kann sodann auf seinen konkretisierten Sachverhalt bezogen beurteilt werden, ob er zu einer Genehmigungspflichtigkeit führt und ob eine solche einzelfallbezogen erteilt werden kann. Sollte ihr Vorhaben einen durch das DSchG geschützten Bereich betreffen, wäre von einer genehmigungspflichtigen Maßnahme auszugehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie dabei ein Objekt aus einer der zahlreichen denkmalwürdigen Fundstellen entfernen; zumal die Bergung von Metallobjekten mittels eines Magneten nicht zerstörungsfrei erfolgt.

 

Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhalt aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind kraft Gesetzes Kulturdenkmale im Sinne des DSchG BW und unterliegen dessen näheren Bestimmungen. Eine Bergung von Objekten stellt daher eine undokumentierte Entfernung aus dem archäologischen Kontext dar, auch wenn dies nicht in ihrer originären Absicht liegt. Gerade die Fundumgebung, nebst Art und Weise der Fundzusammenhänge, stellt jedoch für Kulturdenkmale einen erheblichen Erkenntnismehrwert dar, der durch unsachgemäße Bergungen in der Regel unwiederbringlich verloren ginge.

 

Die archäologische Qualität des Fundes und die Bedeutung der Fundlage können beim Magnetangeln in keiner Weise vor der zerstörerischen Bergung erfasst werden. Eine sichere Zuordnung zur ursprünglichen Befundstruktur kann im Nachhinein nicht mehr vorgenommen werden, so dass in jedem Fall mit einem zumindest partiellen Verlust der Denkmalsubstanz gerechnet werden muss.

 

Aus diesem Grund überwiegt in einem solchen Fall in der Regel das öffentliche Interesse, zu verhindern, dass durch nicht fachgerechte Nachforschungen Denkmalsubstanz gefährdet oder vernichtet wird oder Kulturdenkmale nach der Freilegung Schaden nehmen, das rein private Interesse an entsprechenden Nachforschungen, weshalb die für solche Nachforschungen gemäß § 21 DSchG erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.

 

Wer ohne Genehmigung durch das Landesamt für Denkmalpflege schädigend in Kulturdenkmale eingreift oder gegen Auflagen in einer solchen Genehmigung verstößt, begeht gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 DSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in empfindlicher Höhe geahndet werden kann.

 

Sollte eine entsprechende Prüfung ergeben, dass keine Genehmigungspflicht besteht, stünde ihrem Vorhaben aus denkmalpflegerischer Sicht nichts entgegen.

 

Der Vollständigkeit halber weisen wir Sie noch darauf hin, dass auch andere öffentliche Belange wie z. B. Gewässer- und Naturschutz einem solchen Vorhaben entgegenstehen können, nebst privaten Belangen der Gewässer- und Grundstückseigentümer.  Die Einzelfallbetroffenheit können nur die zuständigen Behörden (Naturschutz, Gewässerschutz, Ordnungsämter etc.) klären, was Sie durch entsprechende Anfragen bei den jeweiligen Fachbereichen vorher klären sollten.

 

Eine präventive Anfrage bei den Grundstücks- und Gewässereigentümern empfiehlt sich ebenfalls.

 

Abschließend sei neben den angesprochenen rechtlichen Rahmenbedingungen auch auf die reale Gefahr durch Kampfmittelfunde beim Magnetangeln hingewiesen, wie eine diesbezügliche Pressemitteilung [PDF 0,01 MB] des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KMBD) erläutert.